Ein Entlastungsbetrag von 125€ / Monat erhalten ALLE Versichtern mit einem Pflegegrad 1 bis 5.
Welche Entlastungsleistungen können mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden:
Mit dem Entlastungsbetrag können
- teilstationäre Tagespflege oder Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege
- Leistungen für den ambulanten Pflegedienst im Bereich der Selbstversorgung für Personen in den Pflegegraden 2 – 5 *
- Leistungen für Pflegedienste im Bereich der Körperpflege für Personen mit dem Pflegegrad 1 **
- Sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Entlastungsleistungen)
abgerechnet werden.
* Nicht bezahlt werden können damit Leistungen des Pflegedienstes für die Körperpflege (An- und Auskleiden, große Toilette, kleine Toilette usw.), da dies über die Pflegesachleistungen finanziert wird.
** Personen mit einem Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Deshalb können diese pflegebedürftigen Menschen den Entlastungsbetrag auch für Körperpflege – ausgeführt durch einen Pflegedienst – verwenden.