Ein Entlastungsbetrag von 125€ / Monat erhalten ALLE Versichtern mit einem Pflegegrad 1 bis 5.

Welche Entlastungsleistungen können mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden:

Mit dem Entlastungsbetrag können

  • teilstationäre Tagespflege oder Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen für den ambulanten Pflegedienst im Bereich der Selbstversorgung für Personen in den Pflegegraden 2 – 5 *
  • Leistungen für Pflegedienste im Bereich der Körperpflege für Personen mit dem Pflegegrad 1 **
  • Sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Entlastungsleistungen)

abgerechnet werden.

* Nicht bezahlt werden können damit Leistungen des Pflegedienstes für die Körperpflege (An- und Auskleiden, große Toilette, kleine Toilette usw.), da dies über die Pflegesachleistungen finanziert wird.

** Personen mit einem Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Deshalb können diese pflegebedürftigen Menschen den Entlastungsbetrag auch für Körperpflege – ausgeführt durch einen Pflegedienst – verwenden. 

 

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